AGB
Moser Götze & Partner Patentanwälte mbB
(Moser Götze & Partner)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Moser Götze & Partner ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (mbB) im Sinne des § 8 Abs. 4 Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Mandate zwischen Moser Götze & Partner und ihren Mandanten, die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Mandate werden grundsätzlich Moser Götze & Partner erteilt und nicht einzelnen Partnern. Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfolg. Telefonische Auskünfte und Aufträge sind erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.
2. Moser Götze & Partner wird die Interessen des Mandanten mit der notwendigen Sorgfalt vertreten und alle Weisungen des Mandanten entsprechend berücksichtigen, sofern dies für das Verfahren sachdienlich ist. Moser Götze & Partner wird sich um eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Mandanten bemühen.
3. Moser Götze & Partner ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit einem Mandat zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Mandant sie schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter von Moser Götze & Partner. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen von Moser Götze & Partner erforderlich ist. Moser Götze & Partner ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als Moser Götze & Partner nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Gleiches gilt, sollte es zu Fragen über die Honorierung kommen. Moser Götze & Partner darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Mandanten aushändigen.
4. Moser Götze & Partner wird die Mandatsbearbeitung ohne unnötige Verzögerungen vornehmen. Die Honorare, Auslagen und Gebühren (Vergütung) bestimmen sich nach den getroffenen Vergütungsvereinbarungen bzw. nach den Gebührenordnungen von Moser Götze & Partner oder nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Gebührenbestimmungen des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG), welches entsprechend auch für die Vergütung der Patentanwälte in streitigen Verfahren gilt. Moser Götze & Partner ist berechtigt, bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlich entstehende Vergütung einen angemessenen Vorschuss in Rechnung zu stellen und die Aufnahme und/oder Fortsetzung der Tätigkeit von dessen unverzüglicher Bezahlung abhängig zu machen. Die Vergütung ist jeweils nach Zugang einer Rechnung beim Mandanten sofort fällig; nach 30 Tagen treten Verzugszinsen hinzu. Eine Aufrechnung des Mandanten gegenüber Forderungen von Moser Götze & Partner ist nur zulässig, soweit die Forderung des Mandanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5. Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Mandats erforderlich ist. Insbesondere hat er Moser Götze & Partner unaufgefordert alle für die Ausführung des Mandats notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass Moser Götze & Partner eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Mandats von Bedeutung sein können. Moser Götze & Partner wird den Mandanten über den Verfahrensstand der Sache informieren.
6. Die von Moser Götze & Partner an den Mandanten zur Stellungnahme und Überprüfung übersandten Unterlagen sind vom Mandanten auf ihre technische Richtigkeit und sonstige Fehler zu prüfen. Falls der Mandant nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums entsprechende Korrekturen mitteilt, kann Moser Götze & Partner davon ausgehen, dass der Mandant die Unterlagen als richtig und vollständig akzeptiert hat.
7. Moser Götze & Partner ist berechtigt, insbesondere zur Vertretung der Angelegenheiten in ausländischen Staaten, ausländische Kollegen zu beauftragen. Sie ist weiterhin befugt, auch im Inland Untervollmacht an andere Kollegen zu erteilen. Moser Götze & Partner wird diese Personen mit der notwendigen Sorgfalt auswählen. Moser Götze & Partner ist jedoch nicht verantwortlich für Arbeiten, die von ausländischen Kollegen im Ausland durchgeführt werden.
8. Falls der Mandant die Leistungen von Moser Götze & Partner beanstandet oder er durch die Leistungen von Moser Götze & Partner unmittelbar einen Schaden erlitten hat, hat er Moser Götze & Partner darüber innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, nachdem er den Schaden festgestellt hat, zu unterrichten. Die Beanstandung muss jedoch spätestens ein Jahr nach Beendigung des jeweiligen Mandats an Moser Götze & Partner gemeldet werden. In einem solchen Fall gilt als vereinbart, dass der Anspruch des Mandanten auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens auf EUR 10.000.000 (in Worten: zehn Millionen Euro) beschränkt ist. Moser Götze & Partner hat eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in dieser Höhe abgeschlossen. Falls der Mandant der Ansicht ist, dass eine Angelegenheit eine höhere Absicherung erfordert, sind hierfür vor Aufnahme der Bearbeitung besondere Regelungen zu treffen. Die Kosten für die höhere Absicherung trägt dann der Mandant. Bei Recherchen wird für die Vollständigkeit der Ergebnisse, insbesondere soweit sie durch die benutzten Recherchemittel wie Datenbanken bedingt sind, keine Gewähr übernommen.
9. Alle Mitteilungen von Moser Götze & Partner werden an die letzte angegebene Adresse des Mandanten versandt. Falls Moser Götze & Partner die Mitteilungen nicht an den Mandanten zustellen kann, weil dieser Moser Götze & Partner nicht von einer Adressenänderung unterrichtet hat, wird Moser Götze & Partner keine weiteren Schritte zur Ermittlung der Adresse des Mandanten unternehmen. Für Schäden, die dem Mandanten durch Nichtmitteilung einer Adressenänderung entstehen, haftet allein der Mandant.
10. Ergänzend zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Patentanwaltsordnung und die Richtlinien für die Berufsausübung der Deutschen Patentanwälte.
11. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Jeder Vertragspartner kann für diesen Fall aber eine Bestimmung verlangen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am besten erreicht.
12. Für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Mandatsverhältnis wird das Landgericht Düsseldorf als örtlich und sachlich zuständig vereinbart. Die Mandatsvereinbarung unterliegt deutschem materiellem Recht.
Stand 1.1.2015